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 Beratungsprotokoll:
 
Im Versicherungsvertragsgesetz werden die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers geregelt. Ab dem 22.05.2007 tritt das Vermittlergesetz in Kraft und jeder Versicherungsvermittler ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, jede persönliche und telefonische Beratung zu dokumentieren.

Der Vermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bieten. Dies bedeutet für den Vermittler, dass er bei Kunden, die mit Fragen aus dem Bereich Versicherung nicht bewandert sind, intensiver nachfragen muss, um so die Wünsche und Bedürfnisse abzufragen. Es gilt also bei der Befragungspflicht, die subjektive Sicht des Kunden zu erfragen und zu dokumentieren.

Aus den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und der Bestandsanalyse ermittelt der Vermittler den Bedarf, die objektive Feststellung der nötigen Versicherungsverträge. Dieser Bedarf ist Basis für die Empfehlung des Vermittlers oder den Rat, den er erteilt.

Der Vermittler muss seinen Rat begründen. Dies vor allem im Hinblick auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und die gegebene Situation. Kann die vorliegende Situation nicht vollständig gelöst werden, weil beispielsweise die Geldmittel nicht ausreichen oder passender Versicherungsschutz nicht zu beschaffen ist, so sollte auch dies bei der Begründung des Rates vermerkt werden. Die Inhalte der Beratung, also die Erfüllung der Pflichten, sind in einer Dokumentation festzuhalten. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die wesentlichen Inhalte reichen. Wichtig ist es, die Entscheidung des Kunden festzuhalten, vor allem, wenn diese von dem erteilten Rat abweicht.
 
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